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					 Aufgaben 
							Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung Ausschüsse zu bestellen. 
							  
					 
					Zusammensetzung der Ausschüsse 
							Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. 
						 
					 
					Eigener Wahlgang der Gemeinderatspartei 
							Der Systematik des Verhältniswahlrechtes entsprechend wählen die Mitglieder einer Gemeinderatspartei die auf sie entfallende Zahl von Ausschussmitgliedern in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit. 
						 
					 
					Ausschuss - Hilfsorgan des Gemeinderats 
							Die Ausschüsse sind keine selbständigen Organe der Gemeinde, sondern lediglich Hilfsorgane des Gemeinderats.  
						  
					 
					Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses 
						Die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses ist mangels einer entsprechenden Bestimmung nicht möglich. 
						  
					 
					
					
					
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					 Wahl des Obmannes 
							Der Obmann und der Obmannstellvertreter wird entweder vom Gemeinderat bestellt oder von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt. 
					 
					Überprüfung der Bestellung des Ausschusses 
						Die Bestellung der Ausschüsse kann von der Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden. Eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof ist aber unzulässig. 
					 
					 
					Teilnahme an der Ausschuss-Sitzung 
							Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden. 
						 
					 
					 
					 
					Geschäftsführung der Ausschüsse 
							Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten im wesentlichen sinngemäß die für den Gemeinderat geltenden Regelungen. 
						 
					 
					Geschäftsordnung der Ausschüsse 
							Für die Ausschüsse wurde eine eigene "Geschäftsordnung der Ausschüsse" erarbeitet. 
						  
					 
					
					
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